Reisebedingungen

Reisebedingungen des Verkehrsvereins Kranenburg e.V.

1. Allgemeines
Die Termine, Preise und Leistungen für alle im Flyer des Verkehrsvereins Kranenburg (VVK) beschriebenen Fahrten entsprechen dem Stand bei der jeweiligen Drucklegung. Preisänderungen bleiben daher vorbehalten.

2. Vertragsabschluss
2a)
Mit der Anmeldung schließt der Teilnehmer dem VVK einen Reisevertrag verbindlich ab. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder einsteht.

2b)
Die Reiseanmeldung muss schriftlich auf dem Anmeldeformular des VVK oder über den Internetauftritt des VVK erfolgen. Alle schriftlichen Reiseanmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt und nach Eingang der Anzahlung schriftlich bestätigt. Mit Zugang der Bestätigung beim Teilnehmer kommt der Reisevertrag zustande.

3. Zahlung des Reisepreises
3a)
Bei Erhalt der Buchungsbestätigung ist eine Anzahlung von 20 % des Reisepreises, mindestens aber 50,00 € pro Person an den VVK, Konto-NR: 5121272 bei der Sparkasse Kleve (BLZ 32450000) IBAN: DE54 3245 0000 0005 1212 72, SWIFT-BIC: WELADED1 KLE oder Konto-Nr: 1200608018 bei der Volksbank Kleverland (BLZ 32460422) IBAN: DE09 3246 0422 1200 6080 18 SWIFT-BIC: GENODED1KLL zu entrichten.

3b)
Die Restzahlung ist spätestens 30 Tage vor Reisebeginn fällig. Danach werden dem Teilnehmer mit den Reiseunterlagen auch der Reisesicherungsschein ausgehändigt.

3c)
Buchungen innerhalb von 2 Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Teilnehmer zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises gegen Übergabe der vollständigen Reiseunterlagen unter Einschluss des Reisepreissicherungsscheins.

4 Leistungsänderungen
4a)
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von einem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von dem VVK nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen oder sonst für den Teilnehmer unzumutbar sind. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der VVK ist verpflichtet, den Teilnehmer über Leistungsänderungen oder –abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Ggf. wird er dem Teilnehmer eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten. Der VVK ist berechtigt unter bestimmten, in seiner Leistungsbeschreibung im Einzelnen anzugebenden Voraussetzungen, nachvertragliche Änderungen des Zustiegs-/Abfahrtsortes vorzunehmen.

5. Rücktritt des Teilnehmers von der Reise
5a)
Der Rücktritt vor Reisebeginn ist jederzeit möglich. Der Rücktritt muss schriftlich erfolgen. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim VVK. Tritt der Teilnehmer vom Vertrag zurück, so stellt der VVK unter Beachtung der Regelung im § 651 i Abs. 2 BGB folgende Stornokosten in Rechnung:

-bis 60 Tage vor Reisebeginn: 20% des Reisepreises
-vom 59. – 30. Tag vor Reisebeginn: 30% des Reisepreises
-vom 29. – 15. Tag vor Reisebeginn: 50% des Reisepreises
-vom 14.- 9. Tag vor Reisebeginn: 70% des Reisepreises
-vom 8. – 4. Tag vor Reisebeginn: 90% des Reisepreises
-ab 3. Tag vor Reisebeginn sowie bei Nichtanreise 100% des Reisepreises
Die Berechnung der Pauschalsätze berücksichtigt die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und die gewöhnlich anderweitige Verwendung der Reiseleistung. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Reiseteilnehmer unbenommen. Tritt ein einzelner Teilnehmer die Reise nicht an, so gilt dies als am Abreisetag erklärter Rücktritt vom Vertrag.

5b)
Bei Stornierung einer Buchung, ganz gleich aus welchem Grunde, verfällt die auf dem Anmeldevordruck angegebene Anzahlung. Soweit dem VVK entsprechend der Regelung 5a) ein Entschädigungsanspruch zusteht, wird die Anzahlung auf die Entschädigung angerechnet.

5c)
Eine Reiserücktrittsversicherung ist im Reisepreis nicht enthalten. Der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung wird jedoch empfohlen.

6. Rücktritt und Kündigung durch den Verkehrsverein Kranenburg
6a)
Der VVK kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Teilnehmer trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass eine weitere Teilnahme für den VVK und/oder die anderen Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Teilnehmer sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem VVK steht in diesen Fällen der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung ergeben. Schadenersatzansprüche des VVK im übrigen bleiben unberührt. Bei groben Verstößen (bei Straftaten wie vorsätzliche Körperverletzung, Diebstahl, Drogenkonsum, mutwillige Sachbeschädigung) kann der VVK auch einen sofortigen Ausschluss von der Reise aussprechen. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des Teilnehmers.

6b)
Bei Nichterreichen der in der Reisebeschreibung angegebenen Mindestteilnehmerzahl ist der VVK bis 4 Wochen vor Reiseantritt berechtigt, die Veranstaltung abzusagen.
Den eingezahlten Betrag erhält der Teilnehmer in voller Höhe zurück.

7. Umbuchungen und Ersetzungsbefugnis
7a)
Bis zum 30. Tag vor Reiseantritt kann der Teilnehmer gegen eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 50,00 € eine Umbuchung vornehmen. Der VVK ist danach nicht mehr verpflichtet, Umbuchungswünsche des Teilnehmers entgegen zu nehmen. In diesen Fällen wird dem Teilnehmer anheim gestellt, den Rücktritt nach Maßgabe der vorstehenden Klauseln zu erklären und ggf. die Neuanmeldung einer anderen Reise vorzunehmen.

7b)
Der Reiseteilnehmer kann bis zum Reiseantritt verlangen, das statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der VVK kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen vertraglichen Erfordernissen nicht genügt. Bei Eintritt eines Dritten ist die unter
7a) genannte pauschale Bearbeitungsgebühr sofort fällig, für diese und den Reisepreis haften der Teilnehmer und der Dritte als Gesamtschuldner.

7c)
Kündigung infolge höherer Gewalt, Gefährdungen oder Beeinträchtigungen erheblicher Art durch nicht vorhersehbarer Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnung (Entzug der Landerechte, Grenzschließung) Naturkatastrophen, Zerstörung von Unterkünften oder gleichwichtige Fälle berechtigen beide Vertragsteile zur Kündigung. Der VVK ist im Kündigungsfalle zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit sie im Vertrag umfasst sind, tragen der VVK und der Teilnehmer je zur Hälfte. Alle übrigen Mehrkosten müssten die Teilnehmer tragen.

8. Beschränkung der Haftung
8a)
Die vertragliche Haftung des VVK vor Schäden, die nicht in einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bestehen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
- soweit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich, noch grob vorsätzlich herbeigeführt wird oder
- soweit der VVK für einen den Teilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

8b)
Der VVK haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die nicht durch den VVK ausgeschrieben sind und der Teilnehmer im Zielgebiet bei Leistungsträgern oder Dritten bucht und für die er an den Leistungsträgern oder Dritten ein mit diesen vereinbartes Entgelt entrichtet (z.B. Sportveranstaltung, Theaterbesuche, Ausstellungen etc.)

8c)
Ein Schadenersatz gegen den VVK ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf den von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Leistungsbeschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

8d)
Kommt dem VVK die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und dem Montrealer Übereinkommen. Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigung von Gepäck. Sofern der VVK in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diesen geltenden Bestimmungen. Kommt dem VVK bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtgesetzes.

9. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften
9a)
Sofern in der Reisebeschreibung des VVK nicht ausdrücklich etwas anderes erwähnt ist, benötigen die Teilnehmer deutscher Staatsangehörigkeit bei grenzüberschreitenden Reisen lediglich den deutschen Personalausweis. Sollten nach Drucklegung des Flyers Änderungen eintreten, werden die Teilnehmer darüber in Kenntnis gesetzt.



9b)
Teilnehmer, die nicht deutsche Staatsangehörige sind, sollten hierauf bei Buchung grenzüberschreitender Reisen ausdrücklich hinweisen, da der VVK ansonsten keinerlei Haftung für Nachteile, die aus der Nichtbefolgung von Pass- und Visavorschriften entstehen, übernimmt, wenn sie nicht durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des VVK bedingt sind.

9c)
Hinsichtlich der Einhaltung von Devisen- oder Zollvorschriften wird der VVK die Teilnehmer über wichtige Änderungen der in der Reiseausschreibung oder in Zusatzinformationen wiedergegebenen Anforderungen vor Antritt der Reise informieren. Der Teilnehmer ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation durch den VVK bedingt sind


10. Obliegenheiten des Reiseteilnehmers beim Auftreten von Leistungsstörungen, Ausschlussfristen und Verjährung
10a)
Mängel oder Störungen sind den durch den VVK eingesetzten Reiseleitern vor Ort mitzuteilen. Sollten diese Personen nicht am Ort sein, reicht eine sofortige Mitteilung an den VVK, worin die Mängel beschrieben sind. Kommt der Teilnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, so stehen ihm auf diesen Mangel gestützte Ansprüche nicht zu. Anzeigen gegenüber örtlichen Leistungsträgern genügen nicht. Die eingesetzten Reiseleiter sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche gegen den VVK anzuerkennen.

10b)
Dem Teilnehmer steht ein mangelbedingtes Kündigungsrecht gemäß § 651 e) nur dann zu, wenn er dem VVK fruchtlos eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung gesetzt hat, wenn Abhilfe unmöglich ist, vom VVK unberechtigt verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.

10c)
Ansprüche aus den §§ 651 c-f) des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie die sonstigen vertraglichen Ansprüche auf Basis des zwischen den Parteien geschlossenen Reisevertrags hat der Teilnehmer innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorhergesehenen Beendigung der Reise ausschließlich gegenüber dem Verkehrsverein Kranenburg e.V., Bahnhofstraße 15, 47559 Kranenburg geltend zu machen.
Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Teilnehmer die Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte. Soweit die vorstehende Ausschlussfrist eingehalten worden ist, gilt im Hinblick auf die Verjährung der Ansprüche aus den §§ 651 c-f) BGB die Frist des § 651 g Abs. II BGB.

11. Druckfehler
Der VVK behält sich vor, aufgetretene Druckfehler im Preis und/oder Termin nachträglich zu korrigieren.

12. Gepäckbeförderung
Reisegepäck wird im normalen Umfang befördert. Das Gepäck eines Reiseteilnehmers sollte sich insoweit auf einen Koffer (normale Größe, max. 20 kg) sowie ein Stück Handgepäck beschränken. Abweichungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Veranstalters. Gepäck und mitgenommene Sachen sind vom Reiseteilnehmer beim Umsteigen zu beaufsichtigen.

13. Bahntarife, Ölpreiserhöhung und Treibstoffzuschläge
Bekannt gewordenen Änderungen bei den Bahntarifen und Treibstoffzuschlägen sind in den im jeweiligen Reiseprogramm veröffentlichen Preisen bereits enthalten. Es ist nicht auszuschließen, dass es während der Laufzeit des jeweiligen Reiseprogramms zu weiteren Erhöhungen kommen wird. Änderungen im Bereich Bahntarife, Treibstoffzuschläge, Start-/Lande- und Handlungsgebühren, Steuern und Abgaben etc. sind nicht vom VVK zu verantworten, daher behält sich der VVK eine Angleichung des Reisepreises bis zum Termin vor.

Anschrift des Veranstalters:
Verkehrsverein Kranenburg e.V.
Bahnhofstraße 15, 47559 Kranenburg, Tel. 02826 2642559, dienstags von 09:00 bis 15:00 Uhr
Internet: www.verkehrsverein-kranenburg.de/ E-Mail: info@verkehrsverein-kranenburg.de


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